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Gentechnik

In zurückliegenden Monaten hat sich in Deutschland zum Thema Gentechnik eine vorerst positive Entwicklung umgekehrt:

Der Verwaltungsgerichtshof München in der zweiten Instanz die Klage eines Imkers abgewiesen. Zur Argumentation wurde angeführt, dass der Eintrag von Genmaispollen sei unvermeidbar und äußerst gering sei. Der Honig könne weiter verkauft werden und gäbe es dennoch Absatzschwierigkeiten, so habe der Imker keine Haftungsansprüche gegen den Verursacher bzw. Anbauer.

Obwohl es immer noch berechtigten Zweifel an der Zulassung von gentechnisch veränderten Mais gibt, sind Honig und andere Imkereiprodukte nun nicht mehr gegen die Verunreinigung durch Pollen von gentechnisch verändertem Pflanzen geschützt.

Vorausgegangen war, dass das Verwaltungsgericht Augsburg hat per Eilentscheidung der Klage eines Imkers aus Bayern gegen den Freistaat Bayern stattgegeben hatte. In seinem Honig konnten eindeutig Rückstände von Genmais nachgewiesen werden. Zur Begründung des Urteils heißt es, dass diese Maissorte nur eine Zulassung als Futtermittel besitzt. Für den Einsatz in Lebensmitteln gilt nach wie vor die Nulltoleranzgrenze, da Gesundheitsrisiken für Menschen nicht auszuschließen sind. Ein Honig mit Spuren dieses Genmaises ist damit nicht mehr verkehrsfähig. Der Freistaat Bayern muss nun Sorge dafür tragen, die Pollenfahnen des Maises in dem Freisetzungsversuch frühzeitig zu entfernen oder sicher abzuschirmen, so dass die Bienen von diesen Pflanzen keinen Maispollen eintragen können.

Fast zeitgleich hat auch das Bundesamt für Verbraucherschutz, Ernährung und Lebensmittelsicherheit (BMVEL) der Herstellerfirma den weiteren Verkauf des genmanipulierten Saatgutes verboten, da eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

Auch eine gleich formulierte Klage eines Imkers aus Brandenburg vom Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder wurde ebenfalls abgewiesen. Die Richter vertraten hier die gängige Auffassung, dass der Blütenpollen an sich kein gentechnisch veränderter Organismus ist. Auch in einem vorangegangenen Prozess wurde die gleiche Entscheidung ähnlich begründet, indem der Pollen allein als nicht vermehrungsfähig angesehen wird.

Mit vergleichbarem Hintergrund werden in der Regel auch alle anderen tierischen Lebensmittel, wie z. B. Milch oder Fleisch, aus der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Dies geschieht selbst wenn die Tiere gentechnisch verändertes Futter erhalten und Spuren im Endprodukt nachweisbar sind. Nach derzeitigem EU-Recht gilt für alle zur menschlichen Ernährung zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen eine Kennzeichnungsschwelle von 0,9 %. Für Bio-Produkte wird derzeit eine Grenze von 0,1 % diskutiert.

Wir deutschen Imker wollen keine Gentechnik in unserem Honig haben. Dieses einmalige Naturprodukt soll rein bleiben. Jeder Verbraucher hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er gentechnisch veränderte Lebensmittel kaufen will. Wenn aber durch freizügige Freisetzungsversuche Spuren in der Zukunft grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen werden können, verlieren wir diese Wahlfreiheit.

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